Dr. Karg & Kollegen

COVID19 - Was Sie jetzt beachten sollten

COVInsAG - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die bisher geltende Insolvenzantragspflicht wurde im vergangenen Jahr zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-10 Pandemie beruhte, § 1 COVInsAG. War das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

Infolge der steigenden Fallzahlen im weiteren Verlauf des Jahres 2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert.

Bis Ende April 2021 galt nun eine weitere Ausnahme (vgl. § 1 Abs. 3 COVInsAG): Trotz Insolvenzreife entfiel die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, sofern im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des vorgenannten Zeitraums nicht möglich, galt dies auch für Unternehmen, die nach den Bedingungen der staatlichen Hilfsprogramme grundsätzlich in den Kreis der Antragsberechtigten fielen.

Entscheidend ist insofern aus unserer Sicht, dass die Privilegierungen nicht zur Anwendung kamen, sofern offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung bestand oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend war. Nachdem die Privilegierungen nach derzeitigem Stand zum 30.04.2021 ausgelaufen sind, gilt nunmehr wieder eine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags erneut aussetzt. Die Unternehmen, die den Status der Zahlungsunfähigkeit erfüllen, haben spätestens jetzt dezidiert zu prüfen, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch tatsächlich für sie galt.

Wir helfen Ihnen dabei, die momentane Situation Ihres Unternehmens zu analysieren und die aktuell geltenden Gesetze rechtssicher anzuwenden. Auch Steuerberater sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mandanten, die ihre Insolvenzreife nicht selbst erkennen, auf mögliche Insolvenzgründe hinzuweisen. Geschäftsleiter und Steuerberater sollten sich hier nicht der Gefahr einer Haftung aussetzen. Gerade in solchen Situationen sind verlässliche Partner unabdingbar. Wir sind für Sie da.